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Niedersächsische Schulen mit offenem Antlitz

In Niedersachsen dürfen Schülerinnen im Unterricht seit August dieses Jahres keinen Gesichtsschleier mehr tragen (Gesetz zur Verankerung von Pflichten von Schülerinnen und Schülern im Niedersächsischen Schulgesetz 2017). Eine entsprechende Änderung des niedersächsischen Schulgesetzes hat der Landtag einstimmig beschlossen. Faktisch wird sich dadurch an niedersächsischen Schulen wenig ändern, denn bislang haben nur äußerst wenige Schülerinnen einen Gesichtsschleier getragen. Laut Presseberichten sind der Schulbehörde insgesamt fünf solcher Schülerinnen in Niedersachsen bekannt (Spiegel Online 2016).   

Gesichtsverschleierungsverbote in Deutschland

Niedersachsen ist damit zwar das erste Bundesland, das ein Gesichtsschleierverbot für Schülerinnen beschlossen hat, allerdings hat auch der Bund in diesem Jahr ein gesetzliches Verschleierungsverbot für Bundesbeamtinnen und Soldatinnen festgelegt (BGBl Teil I 2017: 1570). Ebenso ist seit Juli bayerischen Beamtinnen gesetzlich verboten, ihr Gesicht zu verschleiern (Bayerischer Landtag, 2017). Zudem macht sich seit Oktober ordnungswidrig, wer im Kraftfahrzeug sein Gesicht so verhüllt oder verdeckt, „dass er nicht mehr erkennbar ist.“( § 23 Absatz 4 Straßenverkehrsordnung).

Insgesamt wird in Deutschland jedoch eher die Auffassung vertreten, dass es verfassungswidrig ist, für den gesamten öffentlichen Raum das Tragen des Gesichtsschleiers zu verbieten. Zu dieser Einschätzung kommt auch der wissenschaftliche Dienst des Bundestages (Wissenschaftliche Dienste des Bundestages 2014). In Belgien, Frankreich und Österreich ist Frauen dagegen im gesamten öffentlichen Raum das Tragen eines Gesichtsschleiers untersagt. In Österreich ist ein solches Verbot in diesem Oktober in Kraft getreten. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat sich mit den Regelungen in Frankreich und Belgien auseinandergesetzt und entschieden, dass das Verschleierungsverbot im öffentlichen Raum nicht gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstößt (vgl. EGMR 2014).

Das niedersächsische Schleierverbot wurde vom Gesetzgeber maßgeblich damit begründet, dass Kommunikation „mit offenem Antlitz“ erfolgen müsse. In der Schule sei eine ständige Rückkopplung zwischen Lehrer*innen und Schüler*innen erforderlich. Die Schüler*innen seien deshalb verpflichtet, sich so zu verhalten und zu kleiden, dass ein solcher wechselseitiger Erziehungsprozess gelingt (vgl. Wißmann 2017).

Gesichtsschleierverbot in Schulen ist rechtlich unzulässig

Zwar teile ich persönlich den Wunsch danach, denjenigen, mit denen ich spreche, ins Gesicht blicken zu können. Zudem macht mir die dunkle Ganzkörperverschleierung etwas Angst. Dennoch scheint es mir nicht möglich, eine Pflicht zur „Kommunikation mit offenem Antlitz“ in der Schule aus dem Grundgesetz herzuleiten. Ihr steht die Religionsfreiheit aus Artikel 4 Grundgesetz entgegen. Die Religionsfreiheit kann zwar beschränkt werden – so müssen zum Beispiel Frauen mit Ganzkörperschleier bei Sicherheitskontrollen selbstverständlich ihr Gesicht zu erkennen geben – für die Schule ist aber kein Verfassungswert erkennbar, der rechtfertigt, dass eine Schülerin ihren Schleier abnehmen muss. Der staatliche Erziehungs- und Bildungsauftrag aus Artikel 7 Absatz 1 Grundgesetz begründet eine Anwesenheitspflicht der Schüler*innen, ohne dass sie dadurch zugleich zu aktiver Kommunikation und zur Teilnahme am Schulgeschehen verpflichtet werden könnten. Dieser Einwand wurde von den Fraktionen des niedersächsischen Landtags jedoch nicht berücksichtigt.

Nach dem neuen § 58 Niedersächsischen Schulgesetzes dürfen Schüler*innen „durch ihr Verhalten oder ihre Kleidung die Kommunikation mit den Beteiligten des Schullebens nicht in besonderer Weise erschweren“. Gegen diese Formulierung ist allerdings einzuwenden, dass Schüler*innen zu jeder Zeit und aus den unterschiedlichsten Gründen die Mitarbeit im Unterricht verweigern. Das geht so lange gut, wie sie ausreichend gute Klausuren schreiben.

Religionsfreiheit erfordert Toleranz

Dass nun gerade die wenigen Schülerinnen mit Gesichtsschleier Anlass für eine Änderung des Schulgesetzes sind, konterkariert Bemühungen um eine stärkere Akzeptanz der hier lebenden Muslim*innen. Es entspricht der religiös-weltanschaulichen Offenheit des Grundgesetzes, dass wir lernen, den Anblick verhüllter Frauen auszuhalten. Ebenso müssen auch muslimische Schülerinnen im gemischtgeschlechtlichen Schwimmunterricht den Anblick von spärlich bekleideten Mitschülern ertragen, weil sie selbst, aufgrund der Möglichkeit einen Burkini zu tragen, zur Teilnahme verpflichtet sind (vgl.BVerfG 2016).

Mit Blick auf den Erziehungs- und Bildungsauftrag des Staates sowie auf den Verfassungsauftrag zur Durchsetzung der Geschlechtergleichberechtigung scheint es mir wichtig zu überlegen, mit welcher Konsequenz das Gesichtsschleierverbot für Schülerinnen durchgesetzt werden soll. Soll tatsächlich eine Schülerin, die sich weigert, den Gesichtsschleier abzunehmen, trotz Schulpflicht von allen öffentlichen Schulen ausgesperrt werden? Oder soll dieser Schülerin in Durchsetzung der Schulpflicht des neuen Verschleierungsverbots der Schleier mit Gewalt abgezogen werden?

Plädoyer

Ich meine: Nein. Geboten erscheint mir vielmehr, dass sich die Schule zwar grundsätzlich bemühen soll und darf, eine Schülerin dazu zu bewegen, ihren Gesichtsschleier abzulegen. Wenn ein solches Bemühen nicht zum Erfolg führt, sollte die Schule den Schleier jedoch hinnehmen. So ähnlich hat sich wohl auch die Oberschule in Belm, Niedersachsen, verhalten, an der eine Schülerin einen Gesichtsschleier trägt. Laut Presseberichten hat die Schule den Nikab zunächst toleriert, „auch um der Schülerin den Schulabschluss zu ermöglichen, und weil es in diesem konkreten Einzelfall bisher zu keinen Störungen des Schulfriedens gekommen ist“ (Spiegel Online 2016). Erst nach drei Jahren hat die Schulleitung die Schulbehörde wegen des Falls kontaktiert. Möglicherweise wurde sie dazu durch eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom August 2016 angeregt. Das Gericht hatte entschieden,  dass ein Abendgymnasium eine Schleier tragende Frau abweisen durfte (vgl. VG Osnabrück 2016).
Die Religionsfreiheit der anderen auszuhalten ist immer wieder eine Herausforderung, die anzunehmen, jedoch unsere demokratische, liberale und säkulare Gesellschaft gebietet.

 

Literatur:

Bayerischer Landtag, Drucksache 17/17603.

BGBl Teil I 2017, Nr. 36, 14.06.2017. Auf: https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?start=%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl117s1570.pdf%27%5D#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl117s1570.pdf%27%5D__1510992770604. Stand: 18.11.2017.

BVerfG:  1 BvR 3237/13 – Rn. 31, 8.11.2016.

EGMR 1. 7. 2014 (GK), 43835/11, S.A.S./Frankreich. Urt. v. 11.07.2017, Az. 37798/13, Belcacemi et Oussar.

Gesetz zur Verankerung von Pflichten von Schülerinnen und Schülern im Niedersächsischen Schulgesetz vom 16.8.2017, Nds GVBL Nr. 15/2017.

Spiegel Online vom 30.09. 2016. Auf: http://www.spiegel.de/lebenundlernen/schule/belm-was-tun-wenn-eine-schuelerinden-nikab-traegt-a-1114723.html. Stand: 18.11.2017.

VG Osnabrück: AZ.: 1 B 81/16,  22. August 2016.

Wissenschaftliche Dienste des Bundestages: WD 3 – 3000 – 302/14, 1. Juli 2014 – Az.: 43835/11.

Wißmann, Hinnerk: Verfassungsrechtliche Gutachten zum Verbot gesichtsbedeckender Verschleierung in der Schule, o.O. 2017

Muslimischer Feiertag – Blitzlichter einer Scheindebatte

Der Auslöser

Thomas de Maizière hat in seiner Rede zur deutschen Leitkultur in Wolfenbüttel am 09. Oktober 2017 die jüdisch-christliche Prägung Deutschlands nachdrücklich herausgestellt. Er hat die Meinung vertreten, dass die Bundesrepublik in außergewöhnlichem Maße christlich geprägt ist – was sich sowohl in der herausragenden Rolle der christlichen Wohlfahrtsverbände zeige, als auch durch die Sonn- und Feiertage, durch die das Christentum den gesamten Lebensrhythmus der Deutschen entscheidend präge. Zusätzlich macht de Maizière bei seinem Auftritt in Niedersachsen mehr als einmal deutlich, dass er sich wünscht, dass das auch so bleibt.

Allerdings zieht er in diesem Zusammenhang zusätzlich in Erwägung, dass in solchen Regionen, in denen sehr viele Muslime leben, über die Einführung eines muslimischen Feiertags nachgedacht werden könnte. Diese theoretische Möglichkeit ergänzt er jedoch unmittelbar durch die Zusicherung, dass die Feiertage in Deutschland generell christlich geprägt sind und betont noch einmal, dass das auch so bleiben solle.

Debatten erwünscht

Aus diesem Versuch von de Maizière, seine Vorstellungen von einer deutschen Leitkultur vorsichtig mit der gesellschaftlichen Diversität zu kombinieren, hat sich eine Debatte über die Zulässigkeit muslimischer Feiertage in Deutschland entwickelt.

Eine Debatte die nicht darüber räsoniert, wie viel christliche Prägung die Gesellschaft wirklich noch besitzt: Ob sich unser kollektives Gedächtnis noch an die Sinngehalte christlicher Feiertage erinnern kann? Oder ob die Bedeutung christlicher Feiertage stattdessen für viele Menschen nur noch zwischen der äußeren Symbolik einer nationalen kulturellen Identität und einer gern genutzten Möglichkeit zur zusätzlichen Freizeitgestaltung oszilliert?

De Maizières Rede enthält einiges an Potential für kritische Nachfragen, für Debatten über gesellschaftliche Umbrüche und Umwertungen, doch nur ein Aspekt seiner Worte hat Karriere in der gesellschaftspolitischen Öffentlichkeit in Deutschland gemacht: seine kurze Bemerkung zu den muslimischen Feiertagen. De Maizière wurde für diese Aussage von vielen Politikern sowohl aus den eigenen sowie aus anderen Parteien scharf kritisiert. Öffentlichen Applaus hat er dafür auch nicht von deutschen Muslimen erhalten. Denn auch diese identifizieren einen muslimischen Feiertag nicht als vordringliches  Anliegen und haben dementsprechend auch keinen Antrag auf einen gesetzlichen muslimischen Feiertag gestellt.

Entgleisung der Debatte

Dennoch wurde in den nachfolgenden öffentlichen Debatten vielfach über die (Un)Zulässigkeit eines muslimischen Feiertags diskutiert. Hierdurch wurde das Gefühl einer vermeintlichen Islamisierung der Gesellschaft verstärkt, das christliche Erbe der deutschen Kultur neuerlich beschworen und der Narration von einem „christlichen Wir“ dem ein „muslimisches Anderes“ gegenübersteht verstärkt. Im bayerischen Landtag gipfelte die Debatte in einem Dringlichkeitsantrag zur Bewahrung der Feiertagskultur, der führend von der CSU-Fraktion gestellt wurde.

Der Antrag spricht sich gegen die Einführung eines muslimischen Feiertags und für die Bewahrung der christlichen Feiertagskultur aus. Der Antrag speist sich damit einzig aus der kurzen Bemerkung de Maizières in Wolfenbüttel und lässt eine durchdringende Haltung gegen Veränderung durch gesellschaftliche Diversität erkennen. Der Staatssekretär Gerhard Eck (CSU) fasst die Position des Antrags in prägnanten Worten zusammen: „Wir wollen keine Veränderungen in diesem Land“ (Bayerischer Landtag – vorläufiges Plenarprotokoll 17/114 v. 25.10.2017, 34).

Kommentar

Die Debatte über das Phantom eines muslimischen Feiertags zeigt, wie emotional um kulturelle Identität gerungen wird und wie schnell sich solche Diskussionen vom sachlichen Gegenstand entfernen und zur ausgrenzenden Parole werden können. Ein Land das Veränderungen grundsätzlich ablehnt, kann den Herausforderungen einer dynamischen Gesellschaft nicht konstruktiv begegnen.

An dem Ausspruch des Staatssekretärs im bayerischen Landtag wird ein Kulturverständnis sichtbar, das nicht auf kultivieren, sondern auf konservieren von kollektiven Praktiken setzt. Kulturen sind aber kein überzeitlicher Besitz. Im weiten Sinn bezeichnen sie vielmehr alles, was Menschen selbstgestaltend hervorbringen (vgl. Prechtl/Burkhard: Metzler Philosophie Lexikon, Stuttgart/Weimar 1999). Kulturen befinden sich aus diesem Grund immer in Bewegung. Man kann sie nicht hermetisch abriegeln und gegen Veränderungen abschirmen.

Gegenwärtig ist nicht der richtige Zeitpunkt, um über einen gesetzlichen muslimischen Feiertag zu diskutieren. Aus diesem Grund haben auch alle Parteien und viele Bürger*innen abwehrend auf diese Möglichkeit reagiert. Es ist allerdings noch weniger die Zeit, um eine solche Debatte künstlich aufzubauschen, identitäre Stimmungen zu nähren und potenzielle gesellschaftliche Neuerungen prinzipiell abzulehnen.

Vielmehr ist es Zeit dafür, sich mit kulturellen Vorstellungen, Traditionen und Wertbindungen reflektierend, unter Einbeziehung gesellschaftlicher Veränderungen, auseinanderzusetzen, der Prüfung standhaltende Elemente und Wertbindungen aktiv zu kommunizieren und zu praktizieren und Menschen auf diese Weise dazu einzuladen, Wertbindungen dazu aufzubauen.

Albrecht Glaser und die Debatte zur Religionsfreiheit. Ein Kommentar

Seit Wochen ist die Diskussion um den AfD Kandidaten Alfred Glaser als möglichem Bundestagsvizepräsident in den Medien präsent. Ebenso haben sich VertreterInnen aller Parteien über dieses mögliche, für viele drohende, Szenario, geäußert und im entscheidenden Moment in drei Wahlgängen mehrheitlich gegen den aufgestellten Kandidaten gestimmt. Während der parlamentarische Geschäftsführer der FDP beispielsweise klarstellte, eine Reihe von Positionen Glasers seien für ihn eine ‚Zumutung‘, bestätigte auch Cem Özdemir, Parteivorsitzender der Partei ‚Die Grünen‘, ein Politiker der die Religionsfreiheit infrage stelle habe sich für das Amt des Bundestagsvizepräsident disqualifiziert: „Ich kann so jemanden nicht wählen“ (Die Welt 2017). Aber vor welchem Hintergrund positionierten sich die PolitikerInnen auf diese Weise?

Albrecht Glaser, ehemaliger CDU Kommunalpolitiker und Stadtkämmerer in Frankfurt am Main, erregte besondere Aufmerksamkeit mit seiner Aussage, der Islam habe sein Recht auf Religionsfreiheit verspielt. In einem Vortrag als Mitglied der Frankfurter AfD sagt Glaser hierzu beispielsweise: „Und jemand, der andere Religionen nicht anerkennt, der überhaupt garnicht fähig ist zur Religionstoleranz, der missbraucht das Recht für Religionsfreiheit; und die, die das Recht missbrauchen, denen steht es nicht zu“ (Glaser 2017).

Diese Aussage setzt für mich zwei Grundannahmen Glasers voraus: Erstens, dass der Islam das Konzept der religiösen Toleranz grundsätzlich nicht kennt und seine Gläubigen daher zu dieser Haltung nicht fähig sind und zweitens, dass das Grundrecht der Religionsfreiheit nur denen zusteht, die es ihrerseits anerkennen. Viele Kommentatoren, wie beispielsweise Jochen Bittner in der ‚Zeit‘, nannten Glasers Aussage eine (Fehl-)interpretation der Funktion unseres Grundrechts (vgl. Bittner 2017). Das eigentlich problematische an Glasers Aussage liegt für mich jedoch nicht (nur) im zweiten Teil der Aussage, sondern vor allem darin, dass Glaser dem Islam die Fähigkeit zur Religionstoleranz aberkennt. Er tut dies besonders auf Grundlage zweier Argumente: Der Absolutheitsanspruch des Islam und seine politische Implikation (vgl. Glaser 2017).

Aber nennt Glaser hier wirklich exklusive Merkmale des Islam? Im Folgenden werde ich darauf eingehen, warum sich der Islam in beiden genannten Bereichen für mich nicht substanziell von anderen Religionen unterscheidet und dies vor allem im Vergleich mit dem Christentum deutlich machen.

Theologisch: Absolutheitsanspruch und Exklusivität

Theologisch gesehen gehört der Islam, genau wie Christentum und Judentum, zu den monotheistischen Religionen. Der Begriff monotheistisch leitet sich ab aus den Wörtern mónos  (‚allein, einzig‘) und theós (‚Gott‘), die oben genannten Religionen vertreten demnach alle den Glauben an einen einzigen, universalen Gott. Gemeinsam ist den monotheistischen Religionen aber noch einiges mehr, zum Beispiel, der sogenannte Absolutheitsanspruch.

Dieser Begriff beschreibt, dass die Religionen nicht nur kollektiv den Glauben an einen Gott, im Gegensatz zu vielen Göttern, fördern, sie motivieren ihre Gläubigen auch dazu, ihre Propheten und deren Offenbarung als alleinig zielführend anzusehen. So heißt es im Johannesevangelium (14;6) beispielsweise: Jesus spricht zu ihm: Ich bin der Weg und die Wahrheit und das Leben; niemand kommt zum Vater denn durch mich. 

Lässt sich daraus nun aber schließen, dass ChristInnen gleichsam wie Menschen muslimischen Glaubens unfähig sind in einer religiös pluralen Gesellschaft zu existieren und in dieser ihr Gegenüber zu tolerieren?

Nein. Denn der Begriff, oder das Konzept des Absolutheitsanspruchs ist nicht gleichzusetzen mit dem der Exklusivität, also der Vorstellung, dass anderen Religionen und Weltanschauungen jegliches Wahrheitsmoment fehlt. Der Absolutheitsanspruch kann auf viele unterschiedliche Bereiche bezogen werden – Religion im Allgemeinen, die Kirche oder vergleichbare Institutionen, die Lehre, das Heil, oder die Offenbarung – und in anderen Bereichen anderen Religionen Wahrheitsmomente zuerkennen.

Zudem beinhaltet der Begriff nicht zwangsläufig eine moralische Implikation. Das heißt, ich kann der Meinung sein, dass meine Religion oder Weltanschauung den größten Anteil an Wahrheit vermittelt, muss damit den Wert anderer Religionen oder gar den Wert der AnhängerInnen anderer Religionen aber keineswegs herabwürdigen. Mit dieser Deutung möchte ich nicht abstreiten, dass in der Geschichte aller Religionen und Weltanschauungen der Absolutheitsanspruch häufig exklusivistisch verstanden und der eigene Glaube über den der Anderen gestellt wurde. Diese Gefahr liegt aber in jedem Glauben, vielleicht in besonderem Maß den monotheistischen, aber auch in jeder politischen Überzeugung. Die eigene Überzeugung wird meist als die richtige empfunden und steht damit automatisch in der Gefahr exklusivistisch vertreten zu werden.

Politisch: Der ‚Mainstream-Islam‘ unter Generalverdacht

In verschiedenen Stellungnahmen spielt Albrecht Glaser darauf an, dass der Islam einen klaren politischen Herrschaftsanspruch vertrete. Der Zeit-Redakteur Jochen Bittner nimmt diese Position auf und schreibt in einem Kommentar um die Glaser-Debatte, zur Ehrlichkeit gehöre auch, „dass der Mainstream-Islam keine Religion wie die meisten anderen ist, sondern einen Mischcharakter besitzt“. Beide wollen hier herausstellen, der Charakter des Islam unterscheide sich kategorial von dem anderer Religionen und formulieren dabei eine gefährliche Verkürzung.   

Denn besitzt nicht jede Religion, Weltanschauung und politische Einstellung einen Mischcharakter? In all unseren Haltungen mischen sich (heilige) Schriften, dogmatische Überlegungen und historische Dynamiken, Fremdzuschreibungen und Selbstzuschreibungen. Sie befinden sich stetig im Wandel und wehren sich gegen (fast) alle Formen der Generalisierung.

Sicherlich kann man dogmatische Eckpunkte festlegen, die eine grobe Einordnung, beispielsweise als Religion, überhaupt möglich machen. Doch jede Religion, jede Weltanschauung, auch jede politische Einstellung wird erst durch menschliche Reflexion zu dem, was sie faktisch ausmacht.

So ist es nicht möglich, dem Christentum und anderen Religionen die Fähigkeit zur Religionstoleranz zuzuerkennen, dem Islam dagegen prinzipiell abzusprechen. Das verbietet schon eine Betrachtung der Kirchengeschichte, die aufzeigt, dass das Verhältnis von Kirche und Staat, Religion und Politik, auch im Christentum seit jeher ein ambivalentes ist.

Der Islam ist in dem, was ihn im Innersten als eine Religion definiert, mit anderen Religionen seelenverwandt und so stehen ihm die selben Rechte und Pflichten zu: Das religiöse Leben von Gläubigen darf sich nicht der Kontrolle des Rechts entziehen, aber in gleichem Maße muss es Gegenstand rechtlichen Schutzes sein.

Fazit

Was wir in der momentanen Debatte um Religion und Säkularisierung brauchen, sind reflektierte Konzepte darüber, wie Menschen mit unterschiedlicher religiöser Prägung, oder keiner religiöser Prägung, in diesem Land konstruktiv zusammenleben können, unter dem Leitfaden der Verfassung. Dass man sich Glaubensfreiheit nicht erkauft und Grundrechte nicht verdient, muss in diesem Prozess unverhandelbare Grundüberzeugung sein. Was Albrecht Glaser zu dieser Debatte beitrug, ist für mich dagegen eine Aussage mit generalisierendem Charakter, die vollkommen darin versagt, zu einer ernst zu nehmenden politischen Handlungsanweisung werden zu können.   

Und deshalb möchte ich mit einem Zitat von Lamya Kaddor enden, wohl wissend, dass auch diese Aussage eine Verkürzung enthält, für mich aber den Kern der Islamkritik Glasers trifft: „Der Islam ist für mich eine Chiffre. Die Chiffre für den alten Schlachtruf ‚Ausländer raus‘. Und das ist für mich quasi nur verlagert  (…) Und das macht mir Sorgen. Und das macht mir nicht Sorgen, weil ich Muslimin bin. Das macht mir Sorgen, weil ich deutsche Staatsbürgerin bin und ich für diese Demokratie einstehen will“ (Kaddor 2017).

 

Literatur:

Glaser, Albrecht: Vortrag vor dem AfD Kreisverband Frankfurt am Main, 11.08.2017, (https://www.youtube.com/watch?vOsTq1ncc4s, zuletzt aufgerufen am 12.11.2017).

Bittner, Jochen: Das Islam-Paradox. In: Die Zeit, 26.10.2017.

Die Welt: SPD, FDP, Grüne und Linke wollen AfD-Mann nicht zum Bundestags-Vize wählen, 02.10.2017.

Kaddor, Lamya. In: hr Horizonte, 03.07.2017 (https://www.youtube.com/watch?v=wRyXY-Tpfl0, zuletzt aufgerufen am 12.11.2017).

 

Religionspolitik der AfD – Analyse der Bundestagswahlprogramme (Teil 6)

„Der Islam gehört nicht zu Deutschland“ (34). Mit dieser Prämisse, welche die ca. 4,4-4,7 Millionen Muslim*innen (BAMF 2016: 5) in der Bundesrepublik Deutschland missachtet, leitet die AfD ihre Religionspolitik ein.

Gefährdung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung

Die AfD tituliert ihre islampolitische Agenda mit der Überschrift „Der Islam im Konflikt mit der freiheitlich-demokratischen Grundordnung“ und bewertet die islamische Religion als grundsätzliches Problem für die freiheitlich-demokratische Verfassung.

Die Partei klassifiziert eine wachsende Zahl von Muslim*innen insofern generell als Bedrohung für den Staat, die Gesellschaft und die Werteordnung (34). Die Partei untermauert diese Annahme in ihrem Wahlprogramm durch ein Zitat des verstorbenen Altkanzlers Helmut Schmidt (SPD), der in seinen Memoiren „Außer Dienst“ die steigende Zahl von Muslim*innen im Land als Gefährdung des inneren Friedens bezeichnet hatte.

Gute und schlechte Muslim*innen

Die AfD scheint die pauschale Diffamierung der islamischen Religion und der Muslim*innen im Weiteren durch den Hinweis zu relativieren, dass auch viele rechtstreue und integrierte Muslim*innen in Deutschland leben und angesehene Mitglieder der Gesellschaft sind. Deshalb werde auch nur ein solcher Islam verurteilt wird, der die Rechtsordnung nicht respektiert und einen Herrschaftsanspruch erhebt. Diese Differenzierung zwischen rechtstreuen und rechtsfeindlichen Muslim*innen führt in der weiteren Programmatik jedoch nicht dazu, dass die große, friedliebende Mehrheit der Muslim*innen in Deutschland von einer radikalen, gewaltbereiten Minderheit unterschieden wird.

Einschränkung der Religionsfreiheit

Mit einer ähnlichen Inkonsequenz höhlt die AfD auch das Bekenntnis zur Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit in ihrem Wahlprogramm aus. Sie fordert, dass die freie Religionsausübung „durch staatliche Gesetze, die Menschenrechte und unsere Werte“ (34) eingeschränkt wird. Vor allem die Restriktion durch den Passus „unsere Werte“ eröffnet einen großen Interpretationsspielraum und schmälert vor dem Hintergrund der eingangs pauschal formulierten Diffamierung von Muslim*innen das Vertrauen in die tatsächliche Gewährleistung der Religionsfreiheit für alle Bürger*innen der Bundesrepublik Deutschland.

Die AfD spricht sich zudem dafür aus, das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung auch im Bereich religiöser Satire zu schützen und wendet sich dagegen, vermeintlich „rational[e] Religionskritik als ‚Islamophobie‘ und ‚Rassismus‘“ (34) zu bewerten. Sie beurteilt diese Etikettierung als Polemik.

Kulturelle Kampfansagen

Zur Unterbindung des gewaltbereiten Salafismus und Terrorismus will die AfD den Bau und den Betrieb von Moscheen durch verfassungsfeindliche Vereine nach Art 9 Abs. 2 GG sowie die finanzielle Unterstützung von ausländischen Geldgebern untersagen, da „islamische Staaten“ auf diese Weise einen Kulturkrieg führen wollten.

Dieser Annahme begegnet die AfD ihrerseits mit kulturellen Kampfansagen, indem sie das Minarett als islamisches Herrschaftssymbol und den Muezzinruf als „religiösen Imperialismus“ interpretiert und beides vehement ablehnt.

Von Imamen fordert die AfD neben der vorbehaltlosen Anerkennung des Grundgesetztes zudem, dass Predigten in deutscher Sprache abgehalten werden.

Zusätzlich möchte sie Burka und Niqab verbieten, da diese das Zusammenleben in der Gesellschaft erschweren (35).

Keine islamische Theologie

Abweichend von allen anderen Parteien will die AfD islamtheologische Lehrstühle an deutschen Universitäten abschaffen und die Stellen durch eine bekenntnisneutrale Islamwissenschaft ersetzten. Damit verbindet sich der Anspruch, an staatlichen Schulen keinen islamischen Religionsunterricht, sondern bekenntnisfreien Islamkundeunterricht zu etablieren.

Keine Körperschaftsrechte für islamische Organisationen

Die AfD lehnt es zudem grundsätzlich ab, islamischen Organisationen den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zu verleihen, weil sie auch ohne detaillierte rechtliche Prüfung davon ausgeht, dass keine islamische Organisation die hierfür erforderliche Gewähr der Dauer bezüglich der Verfassung und Mindestmitgliedzahl sowie die erforderliche Rechtstreue erfüllt. Letzteres begründet die AfD durch die Annahme, dass „die Anerkennung der Religionsfreiheit, der weltanschaulichen Neutralität des Staates und der Gleichwertigkeit der Religionen welche das Staatskirchenrecht verlangt, […] dem Islam fremd [sind]“ (35).

Generelles Kopftuchverbot

Unterstützt wird diese Auslegung der islamischen Religion zusätzlich durch die einseitige Interpretation des Kopftuchs als „religiös-politisches Zeichen der Unterordnung von Muslimas unter den Mann“ (35), das die AfD als unvereinbar mit der im Grundgesetz kodifizierten Gleichberechtigung von Mann und Frau bewertet. Deswegen strebt die AfD ein generelles Verbot des Kopftuchs im öffentlichen Dienst an. In Schulen soll das Kopftuchverbot – in Orientierung am laizistischen Modell Frankreichs – allerdings nicht nur für Lehrer*innen, sondern auch für Schüler*innen in Kraft treten (35).

Verbot religiöser Voraustrauungen

Die laizistische Tendenz der Religionspolitik der AfD drückt sich auch beim Eheverständnis der Partei aus. Sie besteht darauf, dass jeder religiösen eine standesamtliche Trauung vorgeordnet sein muss. Die AfD wendet sich auf diese Weise gegen religiöse Voraustrauungen, da diese der AfD-Agenda zufolge Zwang, Polygamie, Kinder- und Verwandtenehen begünstigen können.

Die AfD spricht sich mit diesen Bestimmungen auch gegen die Möglichkeit einer rein kirchlichen Trauungszeremonie aus, wie sie in der katholischen Kirche angeboten wird, obgleich diese vom Staat als rein private Zeremonie betrachtet wird, die nicht mit dem Status einer Zivilehe vergleichbar ist.

Zudem wendet sich die Partei in ihrem Wahlprogramm gegen die Regelung, dass bei im Ausland geschlossenen Ehen, das ausländische und nicht das deutsche Recht angewendet wird.

Resümee: Restriktionen für Muslim*innen

Die religionspolitische Agenda des AfD Wahlprogramms fokussiert primär Veränderungen der aktuellen Islampolitik. Für diesen Bereich sieht die AfD tiefgreifende Umbrüche vor, die zahlreiche Einschränkungen für Muslim*innen beinhalten.

Die politische Agenda der AfD ist tendenziell laizistisch orientiert und offenbart eine ideologisch voreingenommene Haltung gegenüber der islamischen Religion. Auf diese Weise gerät die weltanschauliche Neutralität des Staates in Bedrängnis. Zwar ist der Staat dazu verpflichtet, seine Bürger zu schützten, die Einhaltung der kodifizierten Gesetze zu bewahren und Gesetzesverstöße zu ahnden, er darf dies jedoch nicht aufgrund von Vorannahmen und Vorurteilen tun, die größtenteils auf der Methode beruhen, Einzelfälle als allgemeingültige Regeln zu behandeln und sie auf diese Weise als bestätigende Fakten in ein vorgefasstes Weltbild einzufügen. Ein solches Vorgehen führt zur systematischen Diskriminierung, Benachteiligung und Ausgrenzung von Bürger*innen und verstößt damit gegen das Grundgesetz. Die islampolitische Agenda der AfD, die vermeintlich darauf ausgerichtet ist, Staat und Gesellschaft vor Feinden des Grundgesetzes zu schützen, wird somit selbst zur Bedrohung der freiheitlich-demokratischen Ordnung.

Aktuelle Publikation

Religionspolitik in der Verfassungsgebung der deutschen Bundesländer

"Die vorliegende Arbeit belegt empirisch, dass die Religionspolitik in den deutschen Verfassungen im Kern weder einem gesellschaftlichen...

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