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„Ohne Unterschiede!“ – Nicht-Muslime fordern einen fairen Umgang mit Muslimen in Politik, Medien und Verwaltung

Hintergrund

Mit dem Bündnis „Ohne Unterschiede!“ haben sich Vertreter*innen aus Politik, Religionen und Weltanschauungsgemeinschaften zusammengeschlossen, um sich für einen fairen Umgang gegenüber Muslim*innen und dem Islam einzusetzen.

Das Bündnis gründet in der Beobachtung, dass sich in der deutschen Gesellschaft eine zunehmende Islamophobie ausbreite, durch die ein fairer Umgang mit Muslim*innen verhindert werde. Dies wirke sich sowohl sehr negativ auf die Öffnung von muslimischen Communities als auch auf das gesamtgesellschaftliche Zusammenleben aus.
Die Initiatoren des Bündnisses wenden sich gegen eine solche Entwicklung und insistieren auf der Anwendung des Artikels 3 GG, wonach niemand wegen „seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden“ darf. 

Dr. Thomas M. Schimmel im Interview mit Hanna Fülling

Dr. Thomas M. Schimmel, Geschäftsführer von der „franziskanischen Initiative 1219. Religions- und Kulturdialog“, ist einer der Initiatoren des Bündnisses. Er erläutert im Interview die Motivationen, Entwicklungsprozesse und Ziele des Bündnisses „Ohne Unterschiede!“. Er erklärt, warum er sich für das Bündnis engagiert und es als Verantwortung der Gesamtgesellschaft begreift, sich gegen die Diskriminierung von Minderheiten einzusetzen.

Interview

Fülling: Herr Dr. Schimmel, was war die Motivation für das Bündnis von Nicht-Muslimen zur Förderung eines fairen Umgangs mit Menschen muslimischen Glaubens und des Islams?

Schimmel: Schon seit Langem beobachten wir unabhängig voneinander die Berichterstattung über den Islam und über Musliminnen und Muslime – und zwar mit wachsendem Unwohlsein. Sowohl in den Medien als auch in Interviews, bei öffentlichen Veranstaltungen und auch im persönlichen Umfeld sehen wir, wie undifferenziert und uninformiert diskutiert oder mit falschen Behauptungen Vorurteile und Ängste geschürt werden. Das ist Gift für das friedliche Zusammenleben in der pluralen Gesellschaft. Wir sehen hier die dringende Notwendigkeit, auf das Problem aufmerksam zu machen.

Fülling: Wer ist an dem Bündnis „Ohne Unterschiede!“ beteiligt und in welchem (organisatorischen) Rahmen haben sich die Initiatoren zusammengefunden?

Schimmel: Bernhard Heider, der Geschäftsführer von Leadership Berlin, hat uns zusammengebracht: Einen evangelischen Pfarrer, eine ehemalige Verfassungsschützerin, einen katholischen Politikwissenschaftler, ein Mitglied des humanistischen Verbandes und einen Richter am Landgericht. Alle auf unterschiedliche Art gesellschaftspolitisch engagiert. Es ist vorerst ein loser Zusammenschluss, der wächst – allerdings mit dem Ziel, effektiv das Problem der zunehmenden Islamophobie anzugehen.

Fülling: Wieso wurde das Bündnis explizit von Nicht-Muslimen ohne Partizipation von Musliminnen und Muslimen initiiert?

Schimmel: Wir wollten keine Lobbyarbeit für den Islam machen, sondern ein ernstes gesellschaftspolitisches Problem angehen. Wir wollten deutlich machen, dass wir dieses Problem nicht durch eine durch Eigeninteressen gefärbte Brille sehen. Natürlich sind Musliminnen und Muslime eingeladen mitzumachen – es ist uns aber wichtig, dass der Impuls nicht aus der muslimischen Community kommt.

Fülling: In der Erklärung wird gefordert, dass gerade im Bereich des Religiösen mit besonderem Respekt und gründlicher Differenzierung argumentiert wird. Wodurch unterscheidet sich der Bereich des Religiösen für Sie von anderen Bereichen des gesellschaftlichen Zusammenlebens?

Schimmel: Das berühmte Zitat von Martin Niemöller ist leitend: „Als die Nazis die Kommunisten holten, habe ich geschwiegen; ich war ja kein Kommunist (…)“. Als Bürger oder Bürgerin habe ich die Pflicht, mich schützend vor Minderheiten zu stellen, wenn sie diskriminiert und diffamiert werden. Seit 09/11 erleben wir, wie der Islam und Musliminnen und Muslime mehr und mehr unter Generalverdacht gestellt werden. Aktuelle Verlautbarungen aus AfD oder österreichischen Regierungskreisen belegen das zurzeit mal wieder fast täglich und was in den Foren und sozialen Medien los ist, brauche ich Ihnen nicht zu sagen. Wir sehen hier im Moment den dringendsten Handlungsbedarf und appellieren an Menschen, die sich öffentlich äußern – seien es Politiker*Innen, Journalist*innen oder Islamexpert*innen –  im Bereich des Religiösen sehr genau zu differenzieren und verantwortungsvoll zu agieren, um nicht Öl ins Feuer zu gießen. Wir wissen genau, wie schnell Stigmatisierung und Pogromstimmung entstehen kann. Das Differenzierungsgebot gilt natürlich auch für alle anderen gesellschaftlichen Bereiche – das ist zurzeit aber nicht unser Thema.

Fülling: Welches sind die Hauptforderungen des Bündnisses „Ohne Unterschiede?“

Schimmel: Dass die Dinge differenziert betrachtet werden: Es geht uns nicht um Kritiklosigkeit. Es geht uns um eine ausgewogene Berichterstattung, um eine faire Bewertung der Fakten, um allgemeinverständliche Erklärungen der Vorgänge und Problemlagen. Es sollte doch zum Beispiel nicht so sein, dass ständig selbsternannte, fachfremde und ortsunkundige Islamexper*innen immer das gleiche sagen, während die Betroffenen nicht befragt werden. Oder ein anderes Beispiel: Warum werden bei Meldungen zum Islam in der Regel Fotos von vollverschleierten Frauen gezeigt oder Muslime bei der Niederwerfung während des Gebets von Hinten, statt junge, freundliche Leute?

Fülling: An wen wird die Erklärung adressiert und was soll durch das Bündnis erreicht werden?

Schimmel: Wir wenden uns mit unserem Aufruf an alle gesellschaftlichen Gruppen – nicht nur an Journalist*innen oder an die Politik. Wir wollen ein breites Bewusstsein und eine Sensibilität für das Problem der Islamophobie wecken – so wie es ja zum Glück in unserer Gesellschaft ein Sensorium für Antisemitismus gibt.  Am Ende geht es uns um das friedliche Zusammenleben in unserer pluralen Gesellschaft, das ein hohes Gut – aber sehr zerbrechlich ist.

Religionspolitik in der Verfassungsgebung der deutschen Bundesländer

„Die vorliegende Arbeit belegt empirisch, dass die Religionspolitik in den deutschen Verfassungen im Kern weder einem gesellschaftlichen Konsens, noch politischen Idealen entspringt. Sie ist vielmehr Ausdruck vergangener Machtverhältnisse und Interessenkonstellationen. Diejenigen gesellschaftlichen Gruppen, die ein hohes politisches Interesse an einem Regelungsgegenstand aufweisen und über ausreichend politischen Einfluss verfügen, können ihre Vorstellungen auch in der Verfassungsgebung auf Kosten weniger interessierter und schwächerer gesellschaftlicher Gruppen durchsetzen.“ (Auszug)

Sven W. Speer: Konflikt oder Konsens? Religionspolitik in der Verfassungsgebung der deutschen Bundesländer, Dissertation, Frankfurt am Main 2017.

Open Access: http://publikationen.ub.uni-frankfurt.de/frontdoor/index/index/docId/45213

Islam und Grundgesetz – Plädoyer für die Abschaffung des Körperschaftsstatus für Religionsgemeinschaften

Kirsten Wiese mahnt eine Gleichbehandlung von islamischen Gemeinschaften und christlichen Kirchen an. In ihrem Beitrag skizziert sie die Grundlagen des Religionsverfassungsrechts und benennt die Konfliktpunkte, an denen gegenwärtig um eine Gleichbehandlung islamischer Gemeinschaften mit den christlichen Kirchen bzw. um Anpassungen im Religionsrecht gerungen wird. Sie spricht sich für eine kritische Diskussion über die Dienlichkeit des Körperschaftsstatus für Religionsgemeinschaften aus.

Ein Islamgesetz fordern die CDU-PolitikerInnen Julia Klöckner und Jens Spahn im Wahljahr 2017. Dieses soll unter anderem regeln, dass Moscheen nicht mehr vom Ausland finanziert werden dürfen und Predigten auf Deutsch gehalten werden müssen. Die Forderung erntet sowohl Zustimmung als auch Ablehnung. Dass in Deutschland angesichts von für die Türkei spionierenden Imamen, steigenden Salafistenzahlen und Berichten über Freitagspredigten, in denen die Mehrheitsgesellschaft abgelehnt werde, weiterhin über den Umgang des Staates mit Muslim*innen gerungen wird, ist verständlich. Das Religionsverfassungsrecht des Grundgesetzes und die ausführenden Gesetze bieten aber schon jetzt ein gutes Rechtsgerüst für den Umgang mit diesen Fragen. Im folgenden Beitrag wird aufgezeigt, welche rechtlichen Vorgaben das Grundgesetz für das Verhältnis des Staats zu Religionsgemeinschaften und die individuelle Religionsausübung macht, was diese Vorgaben für muslimische Religionsausübung und muslimisches Gemeindeleben bedeuten und inwieweit diese Vorgaben überhaupt für Muslime in Deutschland passen.

Religionsverfassungsrecht im Grundgesetz

Das Grundgesetz garantiert in Artikel (Art.) 4 „die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses“ sowie die „ungestörte Religionsausübung“. Art. 3 verbietet eine Benachteiligung von Menschen aufgrund ihres Glaubens. Zudem wurden die Vorgaben der Weimarer Reichsverfassung (WRV) für das Verhältnis von Staat und Religion über Art. 140 in das Grundgesetz inkorporiert. Dort heißt es unter anderem: „Es besteht keine Staatskirche“ (Art. 137 I WRV) und „jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes.“ (Art. 137 III WRV). Darüber hinaus regelt Art. 7 GG den konfessionellen Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach und die Freiheit, Bekenntnisschulen zu gründen.

Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht

Diese religionsverfassungsrechtlichen Normen des Grundgesetzes wurden vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in wenigen Leitentscheidungen ausgelegt. Danach erstreckt sich die Religionsfreiheit sowohl auf die innere Freiheit, einen Glauben zu haben, zu verschweigen und sich von seiner Religion loszusagen, als auch auf die äußere Freiheit, den eigenen Glauben zu bekunden und zu verbreiten, für ihn zu werben und andere von ihrem Glauben abzuwerben. Umfasst sind dabei nicht nur kultische Handlungen und die Ausübung religiöser Gebräuche wie Gottesdienste, Muezzinrufe und Glockengeläute, sondern auch religiöse Erziehung und andere Äußerungen des religiösen und weltanschaulichen Lebens wie religiös motivierte Kleidung.

Das BVerfG hat bereits 1968 statuiert, dass die Religionsfreiheit dem Einzelnen das Recht gebe, „sein gesamtes Verhalten an den Lehren seines Glaubens auszurichten und seiner inneren Glaubensüberzeugung gemäß zu handeln“. Ob ein Verhalten eine Religionsausübung darstellt, ist dabei maßgeblich vom Selbstverständnis der jeweils betroffenen Individuen oder Gruppen abhängig. Der Staat darf Glaubensüberzeugungen der Bürger*innen nicht als richtig oder falsch bezeichnen. Allerdings darf eine Person ebenso wenig gänzlich selbst bestimmen, dass ihr Verhalten unter die Religionsfreiheit fällt. Vielmehr kann der Staat entscheiden, ob die Glaubensmotivation für das entsprechende Verhalten plausibel und in den Vorgaben der Religionsgemeinschaft hinreichend verankert ist. Die Religionsfreiheit wird zudem nicht schrankenlos gewährt. Sie endet dort, wo eine religiöse Handlung die Grundrechte Anderer oder mit Verfassungsrang ausgestattete Gemeinschaftsinteressen wie den staatlichen Schulauftrag oder den Tierschutz verletzt.

Religionsverfassungsrechtliche Konflikte in einer multireligiösen und säkularisierten Gesellschaft

Diese religionsverfassungsrechtlichen Vorgaben des Grundgesetzes gelten für alle Religionen und Weltanschauungen, aber auch für nicht religiös oder weltanschaulich gebundene Menschen gleichermaßen. Sie bilden das Gerüst, entlang dessen Verwaltung und Gerichte Lösungen in religionsbezogenen Konflikten finden können. Die religiöse Vielfalt in Deutschland mit noch christlicher Mehrheit (ca. 60 %), einem wachsenden Anteil an Muslim*innen und einem starken Anteil an Nicht-Religiösen (ca. 30 %) sowie die nicht klar vollzogene Trennung von Staat und Kirchen sorgen für eine Reihe von Konflikten. Gestritten wird um das Kopftuchtragen im öffentlichen Dienst, die Beschneidung von Jungen oder den Bau von Moscheen, aber auch um Tanzverbote an Karfreitag oder kirchliches Arbeitsrecht. Allerdings müssen Muslim*innen mehr Konflikte ausfechten als Christ*innen.

Muslim*innen ringen um Akzeptanz ihrer Religion

Während das Christentum staatliche Normen und gesellschaftliche Vorstellungen davon, was hierzulande religiös und letztlich auch kulturell normal ist, über Jahrhunderte geprägt hat, müssen Muslim*innen noch um Akzeptanz und Rechte ringen. So sind Kopftücher von Lehrerinnen weit umstrittener als Kreuze an Halsketten, und während Kirchen bereits vor Jahrhunderten errichtet wurden, müssen für Moscheen jetzt Baugenehmigungen erteilt werden.

Diese im Zusammenhang mit muslimischer Religionsausübung entstehenden Einzelfragen lassen sich aber gut über die Religionsfreiheit mit ihren Schranken sowie den sie ausführenden einfachen Gesetzen (zum Beispiel im Baurecht, Arbeitsrecht oder öffentlichen Dienstrecht) lösen. Die für alle grundsätzlich gleichermaßen geltenden einfachen Gesetze geben auch die staatlichen Handlungen in den eingangs skizzierten aktuellen Problemen vor: Wer aufgrund seines Glaubens Gewalttaten verübt, macht sich nach dem Strafgesetzbuch strafbar und kann, wenn er keine deutsche Staatsangehörigkeit hat, ggf. nach dem Aufenthaltsgesetzbuch des Landes verwiesen werden; ebenso macht sich strafbar, wer für eine fremde Staatsmacht spioniert.

Etwas komplexer ist die Stellung der muslimischen Religionsgemeinschaften im Staat. Das Grundgesetz verlangt keinerlei förmliche Anerkennung von Religionsgemeinschaften, damit diese die kollektive Religionsfreiheit in Anspruch nehmen können, also zum Beispiel gemeinsam öffentlich beten oder religiöse Stätten errichten können. Vielmehr sagt Art. 140 GG in Verbindung mit (i.V.m.) Art. 137 II WRV: „Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet.“ Allerdings können Religionsgemeinschaften bestimmte Privilegien nur erlangen, wenn sie Körperschaften des öffentlichen Rechts nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 V WRV werden. Die katholische und die evangelische Kirche sind historisch bedingt Körperschaften des öffentlichen Rechts. Daneben sind aber auch kleine Religionsgemeinschaften wie jüdische Synagogengemeinschaften, die Heilsarmee, und nach jahrelangem Rechtsstreit, der schließlich vom BVerfG entschieden wurde, auch die Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas. In fünf Bundesländern (Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen) hat zudem der Humanistische Verband als Weltanschauungsgemeinschaft den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts.

Konditionen des Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (KdöR)

Mit dem Körperschaftsstatus ist eine Reihe von Rechten verbunden, die ihn auch für muslimische Vereinigungen attraktiv macht. So können Religionsgemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts nach Art. 140 i.V.m. Art. 137 VI WRV von ihren Mitgliedern Steuern erheben. Zahlreiche weitere Privilegien für Körperschaften des öffentlichen Rechts finden sich in anderen Gesetzen, wie Steuerbefreiungen, Vergünstigungen im Gebührenrecht und Teilhaberechte am öffentlichen Leben (etwa Sitze in Rundfunkräten).

Eine muslimische Gemeinschaft muss allerdings einige Voraussetzungen erfüllen, um den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zu haben. Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 V WRV setzt voraus, dass die Religionsgesellschaft „durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bietet“. Als ungeschriebene Voraussetzung verlangt das BVerfG außerdem die Rechtstreue. Eine Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts werden will, muss das geltende Recht beachten und Gewähr dafür bieten, dass ihr künftiges Verhalten die fundamentalen Prinzipien der deutschen Verfassung und die Grundrechte Dritter nicht gefährdet. Maßgeblich ist dabei nicht der Glaube oder die Lehre der Religionsgemeinschaft, sondern ihr tatsächliches Verhalten. Nicht jeder einzelne Verstoß gegen ein Gesetz stellt die Rechtstreue in Frage. Eine korporierte Religionsgemeinschaft muss aber grundsätzlich bereit sein, Recht und Gesetz zu achten und sich in die verfassungsmäßige Ordnung einzufügen.

Islamische Gemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts in Deutschland

In Deutschland ist von muslimischer Seite bislang nur die Ahmadiyya Muslim Jamaat (AMJ) in Hessen und Hamburg als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt worden. Damals sah der Vorsitzende der Vereinigung in Deutschland, Abdullah Uwe Wagishauser, die Anerkennung als Signal an alle Muslim*innen in Deutschland. Die rechtliche Gleichstellung mit den großen christlichen Kirchen motiviere die Muslim*innen, sich noch stärker in die Gesellschaft zu integrieren. Andere muslimische Gemeinschaften scheitern in ihrem Wunsch, Körperschaft des öffentlichen Rechts zu werden, möglicherweise daran, dass sie keine festen Organisationsstrukturen haben. Da Organisationen im Islam theologisch gesehen keine wichtige Rolle spielen, fehlt es oft an klaren Vorschriften zur persönlichen Mitgliedschaft. Muslim*innen sind in Deutschland vor allem in ihrer jeweiligen Moschee organisiert, zum Teil gehören sie zusätzlich einem der vier großen islamischen Verbände an (Türkisch-Islamische Union der Anstalt für Religion e.V., Zentralrat der Muslime, Islamrat, Verband der Islamischen Kulturzentren). Insgesamt sind jedoch nur ca. 20 Prozent der in Deutschland lebenden ca. 4 Millionen Muslim*innen als Mitglieder in religiösen Vereinen und Gemeinden organisiert.

Hat der Körperschaftsstatus eine Zukunft?

Diskutieren ließe sich zwar, ob die organisationalen Anforderungen an den Körperschaftsstatus gesenkt werden können, um muslimischen Gemeinschaften den Zugang zu erleichtern. Dagegen spricht aber aus bürgerrechtlicher Sicht, dass der privilegierte Status der religiösen Körperschaften des öffentlichen Rechts ohnehin eher abgeschafft als ausgeweitet gehört; denn in einer freiheitlich-demokratischen und säkularen Republik ist wenig verständlich, warum der Staat Religionsgemeinschaften, insbesondere den christlichen Kirchen, im Vergleich zu anderen zivilgesellschaftlichen Organisationen Privilegien einräumt, sie finanziell fördert und mit ihnen in besonderer Weise kooperiert. Zu nennen sind hier die Möglichkeit der Religionsgemeinschaften mit Körperschaftsstatus, Dienstverhältnisse öffentlich-rechtlicher Natur zu begründen, die nicht dem Arbeits- und Sozialversicherungsrecht unterliegen (Dienstherrenfähigkeit), die Staatsleistungen an die Kirchen oder ein besonderer zivilrechtlicher Eigentumsschutz. Zivilgesellschaftliche Gruppen wie Amnesty International oder Greenpeace erhalten demgegenüber keinen besonderen Rechtsschutz, keine pauschale finanzielle Unterstützung und weniger Mitspracherechte in Rundfunkräten und bei Gesetzgebungsprozessen.

Alternativen zum Körperschaftsstatus

Allen Religionsgemeinschaften steht des Weiteren die Möglichkeit offen, sich als Verein nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch eintragen zu lassen. Das hat den Vorteil, dass für die im Rahmen der Religionsausübung anfallenden Geschäftsvorgänge, etwa die Verwaltung von Spendeneinnahmen, die Anmietung von Räumen oder das Einholen von Baugenehmigungen, eine juristische Person verfügbar ist. Für den Staat wiederum stehen mit den Vereinsvorständen Ansprechpartner*innen zur Verfügung, zum Beispiel um Präventions- und Deradikalisierungsstrategien für Jugendliche, die sich dem Salafismus zuwenden, zu besprechen. Vereine können vom Staat nach dem Vereinsgesetz verboten werden, wenn ihre Zwecke dem Strafgesetzbuch zuwiderlaufen. Von dieser Möglichkeit haben die Länder mehrfach bei muslimischen Vereinen Gebrauch gemacht, wenn deren Mitglieder als gewaltbereit eingeschätzt wurden.

Plädoyer für Diskussionen über religiöse Gleichbehandlung in säkularisierten Gesellschaften

Die Ausweitung der Rechte von Muslim*innen entspricht dem grundgesetzlichen Gleichbehandlungsgebot und dem vorherrschenden Neutralitätsverständnis einer freundlichen Kooperation von Staat und Religionsgemeinschaften. Zugleich mehren sich aber auch Stimmen, die angesichts zunehmender Konflikte im Zusammenhang mit Muslim*innen und religiöser Radikalisierungstendenzen ein stärkeres Zurückdrängen der Religion in den privaten Bereich und eine striktere Trennung von Staat und Religionsgemeinschaften fordern. Die Diskussion um das Verhältnis von Staat und Religion mit besonderem Blick auf folgende Aspekte muss weitergeführt werden: Wie können einerseits Muslim*innen unter Anerkennung ihrer Religion und Gewährung von Gleichbehandlung mit anderen Religiösen integriert werden, und wie kann andererseits die grundgesetzlich vorgegebene Trennung von Staat und Kirchen / Religion umgesetzt und die ausreichende Berücksichtigung aller Nicht-Religiösen erreicht werden?

 

 

Eine ausführliche Fassung dieses Beitrages ist zu finden in: Vorgänge – Zeitschrift für Bürgerrechte und Gesellschaftspolitik, Heft 1, Mai 2017, 5 ff. 

Islampolitik in Niedersachsen. Irritationen im Koalitionsvertrag

In Niedersachsen haben sich SPD und CDU auf einen Koalitionsvertrag verständigt. Unter der Überschrift „Kirchen und Religionsgemeinschaften“ führen die Parteien ihre Positionen zur Religionspolitik in Niedersachsen aus.

Vorgeschichte

Öffentliches Interesse erregen vor allem die Absichtserklärungen zum Umgang mit der islamischen Religion. Denn in der letzten Legislaturperiode waren SPD und Bündnis 90/Die Grünen kurz davor gewesen, einen Vertrag mit islamischen Verbänden abzuschließen. Die damalige Landesregierung hat im Jahr 2013 Gespräche mit der SCHURA Niedersachsen und dem DITIB Landesverband Niedersachsen und Bremen e.V. aufgenommen, um einen Vertrag auszuhandeln. Das Ziel der Verhandlungen formulierten die Beteiligten darin, „Lösungsansätze für klärungsbedürftige Fragen im Integrationsprozess zu erarbeiten und die gefundenen Lösungen in einer Vereinbarung festzuhalten. Durch die angestrebte Vereinbarung soll auch herausgestellt werden, dass die Bürgerinnen und Bürger islamischen Glaubens sich am religiösen, kulturellen und gesellschaftlichen Leben in Niedersachsen beteiligen“ (Niedersächsischer Landtag 2012: 37).

Der Vertrag sollte demnach der offiziellen Anerkennung der islamischen Gemeinschaften als eines aktiven Bestandteils des öffentlichen Lebens in Niedersachsen dienen. Bereits im Dezember 2012 erzielten die Akteure in ihren Verhandlungen eine Vereinbarung zur „muslimischen Seelsorge im Justizvollzug“ (Niedersächsisches Justizministerium 2012: 1). Niedersachsen holte zur Prüfung darüber, ob die Vertragspartner als Religionsgemeinschaften nach Art. 7 Abs. 3 GG gelten können, ein religionswissenschaftliches und ein rechtliches Gutachten ein. Beide Gutachten kamen zu einem positiven Ergebnis.

Dennoch wurde der Vertrag in der vergangenen Legislaturperiode nicht abgeschlossen, da die Beziehungen der Türkisch-Islamischen Union der Anstalt für Religion (DITIB) zur Türkei in die Kritik gerieten. Die CDU-Landtagsfraktion beschloss am 02. August einstimmig, die Verhandlungen mit DITIB aufgrund „mangelnder Staatsferne“ des Vereins zum türkischen Staat abzubrechen. Nach anhaltender Kritik gab die Landesregierung im Januar 2017 bekannt, dass die Vertragsverhandlungen bis zum Ende der laufenden Legislaturperiode ausgesetzt werden.

Bewegung im aktuellen Vertrag

Im aktuellen Koalitionsvertrag haben sich SPD und CDU darauf geeinigt, die Gespräche wieder aufzunehmen. Als Ziel dieser Gespräche wird die „Entwicklung eines Formats der Zusammenarbeit, das einerseits der besonderen Verfasstheit der muslimischen Organisationen gerecht wird und andererseits die Gewähr dafür bietet, dass der mit dem Vertragsschluss seinerzeit angestrebte Zweck erreicht wird, sei es durch einen Vertrag, sei es auf vergleichbare andere Weise“ (SPD/CDU 2017: 22) benannt.

Irritationen

Für eine voranschreitende religionsrechtliche Integration der islamischen Religionsgemeinschaften ist es erfreulich, dass sich die CDU offen für Gespräche und Vereinbarungen zeigt – auch wenn abzuwarten bleibt, wie eine Verständigung  zwischen CDU und DITIB gelingen kann.
Irritierend ist jedoch, wie die zukünftigen Prozesse der Auseinandersetzung im Koalitionsvertrag tituliert werden – nämlich als „interreligiöser Dialog“. Im Koalitionsvertrag steht explizit: „SPD und CDU werden anknüpfend an die zum Abschluss eines Vertrages mit den muslimischen Verbänden geführten Gespräche aus der abgelaufenen Wahlperiode den interreligiösen Dialog fortsetzen“ (ebd.).

Ein interreligiöser Dialog kann jedoch nur zwischen Religionsgemeinschaften stattfinden. Regierungsparteien können einen interreligiösen Austausch befürworten, ihn sogar fördern, sich aber nicht in die inhaltliche Ausgestaltung eines solchen Dialogs einmischen.

Wolfgang Schäuble hat dies im Rahmen der Deutschen Islam Konferenz herausgestellt und zurecht darauf hingewiesen, dass „es nicht in der Macht der Politik und der Politiker [steht], das tatsächliche Miteinander und Zusammenleben der Religionen zu gestalten. Das müssen die Menschen selbst tun. Die Aufgabe und Verantwortung der Regierung besteht darin, Rahmenbedingungen zu schaffen, die es allen religiösen Gruppen optimal ermöglichen, sich in das gesellschaftliche und politische Leben einzubringen“ (Schäuble 2009).

Genau das sollte auch Aufgabe der niedersächsischen Landesregierung sein. Das Missverständnis, die Diskussionsprozesse zwischen der Landesregierung und den muslimischen Kooperationspartnern als interreligiösen Dialog zu bezeichnen, sollte behoben werden, da ansonsten eine unzulässige Identifikation der Landesregierung mit einer religiösen Position angedeutet wird, die dem Prinzip der religiös-weltanschaulichen Neutralität des Staates zu wider läuft.

 

Literatur

Niedersächsischer Landtag: Antwort auf die Große Anfrage: Muslimisches Leben in Niedersachsen. Drucksache 16/5434, 2012. Auf: https://www.fraktion.gruene- niedersachsen.de/fileadmin/docs/fraktion/plenarinitiativen/ Grosse_Anfrage_muslimisches_leben_nds.pdf, Stand: 21.11.2017.

Niedersächsisches Justizministerium: Justizminister Busemann unterzeichnet Vereinbarung zwischen den muslimischen Landesverbänden und dem Justizminister zur muslimischen

Seelsorge im Justizvollzug, Hannover 18.12.2012. Auf: http://www.mj.niedersachsen.de/ portal/live.php?navigation_id=3745& article_id=111512&_psmand=13, Stand: 20.10.2014.

Schäuble, Wolfgang: Das Miteinander der Religionen in Deutschland und Europa. Rede anlässlich des Besuchs der Kairo Universität, 21.06.2009. Auf: http://www.wolfgang- schaeuble.de/das-miteinander-der-religionen-in-deutschland-und- europa/, Stand: 23.05.2017

SPD/CDU: Gemeinsam für ein modernes Niedersachsen. Für Innovation, Sicherheit und Zusammenhalt. Für die 18. Wahlperiode des Niedersächsischen Landtages 2017 bis 2022. Auf: https://www.ndr.de/home/niedersachsen/groko230.pdf, Stand: 21.11.2017.

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Religionspolitik in der Verfassungsgebung der deutschen Bundesländer

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