Satzung

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§ 1 NAME, EINTRAGUNG, SITZ UND GESCHÄFTSJAHR
1. Der Verein trägt den Namen „Forum Offene Religionspolitik“.
2. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hannover unter der Nr. 201 479 eingetragen und führt den Zusatz „e. V.“.
3. Der Sitz des Vereins ist Hannover.
4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 VEREINSZWECK
1. Zweck des Vereins ist

  • die Förderung einer Religionspolitik, die allen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften unter der Wahrung der Freiheitsrechte aller Bürger gleichen Zugang zum öffentlichen Raum und zu staatlicher Unterstützung einräumt,
  • die Förderung der Gleichberechtigung von Menschen verschiedener Religionen und von religiösen und nichtreligiösen Menschen,
  • die Förderung der Toleranz zwischen Menschen verschiedener Religionen und zwischen religiösen und nichtreligiösen Menschen
  • sowie die Förderung der Erforschung von Wegen zur politischen Gleichberechtigung von Menschen verschiedener Religionen und zwischen religiösen und nichtreligiösen Menschen.

2. Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch

  • eigene Veröffentlichungen und Vorträge,
  • Seminare in der Erwachsenen- und Jugendbildung,
  • wissenschaftliche Tagungen
  • sowie die Herstellung des Dialogs zwischen Menschen verschiedener Religion und zwischen religiösen und nichtreligiösen Menschen.

§ 3 GEMEINNÜTZIGKEIT
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Davon unberührt bleiben Aufwandsentschädigungen für die Erfüllung satzungsmäßiger Aufgaben.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 UNABHÄNGIGKEIT
Das Forum Offene Religionspolitik arbeitet mit religiösen, weltanschaulichen und politischen Vereinigungen zusammen, ist von diesen aber unabhängig.

§ 5 MITGLIEDSCHAFT
1. Mitglied des Forums Offene Religionspolitik kann jede natürliche Person werden, die das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat. Mit ihrem Beitritt erkennt sie die Satzung des Vereins an.
2. Der Beitritt zum Forum Offene Religionspolitik wird schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt. Er wird wirksam, wenn der Vorstand die Aufnahme mit absoluter Mehrheit bestätigt. Gegen eine Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem Bewerber die Anrufung der Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
Wird die Mitgliederversammlung angerufen, so entscheidet die erste nach dem Eingang der Anrufung zusammentretende Mitgliederversammlung, sofern die Anrufung nicht ausdrücklich an eine später stattfindende Mitgliederversammlung gerichtet ist. Um ein Mitglied gegen die Ablehnung des Vorstands aufzunehmen, bedarf es der absoluten Mehrheit.
3. Das Forum Offene Religionspolitik hat ordentliche und ideelle Mitglieder.
Die ordentlichen Mitglieder haben Rederecht, Stimmrecht, Antragsrecht und das passive Wahlrecht in der Mitgliederversammlung. Sie haben Mitgliedsbeiträge zu leisten. Näheres legt eine Beitragsordnung fest, die die Höhe der Beitragszahlungen, die Fälligkeit, die Art und Weise der Zahlung (zum Beispiel Lastschriftverfahren) und zusätzliche Gebühren bei Zahlungsverzug oder Verwendung eines anderen als des beschlossenen Zahlungsverfahrens regelt und von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Die Beitragsordnung ist nicht Teil der Satzung.
Ideelle Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung Rederecht. Sie haben weder Stimmrecht, Antragsrecht noch passives Wahlrecht. Sie haben keine Mitgliedsbeiträge zu leisten.
4. Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Austritt. Der Austritt ist zum Ende des laufenden Monats möglich. Er ist mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsende schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.
b) durch Ausschluss. Ein Mitglied kann nur dann ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze des Vereines verstößt oder das Ansehen des Forums Offene Religionspolitik schwerwiegend und nachhaltig schädigt. Der Ausschluss muss beim Vorstand schriftlich beantragt und begründet werden. Der Vorstand leitet den Antrag unverzüglich an das betroffene Mitglied weiter. Über den Ausschluss entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Für einen Ausschluss bedarf es einer Zweidrittelmehrheit.
Zahlt ein ordentliches Mitglied trotz entsprechender Verpflichtung und Mahnung die seit mindestens sechs Monaten fälligen Beiträge nicht, ist dem betreffenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen, dass bei Nichtzahlung der fälligen Beiträge innerhalb von vier Wochen der Ausschluss erfolgt. Erfolgt keine Zahlung durch das betreffende Mitglied, gilt es nach Ablauf der vier Wochen als ausgeschlossen. Eine Anrufung der Mitgliederversammlung ist nicht möglich.
Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Überprüfung des Ausschlusses durch die ordentliche Gerichtsbarkeit offen. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichtes hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
c) durch Tod.
5. Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vermögen des Vereins. Mitgliedsbeiträge werden nicht zurückerstattet.

§ 6 ORGANE
Die Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
3. die Kassenprüfer.

§ 7 MITGLIEDERVERSAMMLUNG
1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Beschlussorgan des Forums Offene Religionspolitik.
2. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende unübertragbare Aufgaben:
a. Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes
b. Wahl von zwei Kassenprüfern und einem stellvertretenden Kassenprüfer
c. Beschluss über den Ausschluss und die Aufnahme von Mitgliedern in Berufungsfällen
d. Satzungsänderungen
e. Beschluss über die Beitragsordnung
f. Beschluss über die Auflösung des Vereins.
3. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Die Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen auf Beschluss des Vorstands oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Viertel der ordentlichen Mitglieder unter Angabe von Zweck und Gründen der Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung wird mit einer Frist von vier Wochen vom Vorstand einberufen. Die Einladung ergeht schriftlich oder per E-Mail unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung an die Mitglieder des Vereins.
4. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus allen ordentlichen Mitgliedern des Forums Offene Religionspolitik zusammen. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Eine Stimmübertragung ist nicht möglich.
5. Teilnahmeberechtigt, stimm- und redeberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder des Forums Offene Religionspolitik. Auf Antrag eines Mitgliedes kann das Rederecht auch einer Person erteilt werden, die nicht Mitglied des Vereins ist. Beitragssäumige ordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht. Ideelle Mitglieder sind teilnahmeberechtigt und redeberechtigt, nicht aber stimmberechtigt.
6. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen, gültigen Stimmen erforderlich und für eine Änderung des Vereinszwecks eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen, gültigen Stimmen.
7. Anträge sind mit einer Frist von zwei Wochen einzureichen. Antragsberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder des Forums Offene Religionspolitik und die satzungsgemäßen Gremien. Die Anträge sollen den Mitgliedern spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung zugänglich sein. Satzungsänderungsanträge müssen mit einer Frist von fünf Wochen beim Vorstand eingegangen sein. Sie werden mit der Einladung zur Mitgliederversammlung verschickt.
8. Die Mitgliederversammlung wählt einen Versammlungsleiter.
9. Zu Beginn jeder Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen, die das Protokoll der Mitgliederversammlung führen. Das Protokoll muss von den Protokollanten und vom Versammlungsleiter unterschrieben und von der nächsten Mitgliederversammlung genehmigt werden.
10. Die Mitgliederversammlung wählt soweit erforderlich einen Wahlleiter und Wahlhelfer.
11. Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 8 VORSTAND
1. Der Vorstand besteht aus:
a. dem Vorsitzenden
b. dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden
c. dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden
d. dem 3. stellvertretenden Vorsitzenden
e. dem Schatzmeister
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die Mitglieder des Vorstandes gemäß § 8 Absatz 1.
3. Die Mitglieder des Vorstandes vertreten jeweils allein das Forum Offene Religionspolitik nach außen. Vermögensverfügungen erfolgen durch den Schatzmeister, oder in seiner Abwesenheit durch den Vorsitzenden und einen Stellvertreter.
3. Die Mitglieder des Vorstands werden durch die Mitgliederversammlung gewählt. Wählbar sind nur ordentliche Mitglieder, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben. Im ersten Wahlgang ist eine absolute Mehrheit erforderlich. Im zweiten Wahlgang genügt bei mehr als einem Bewerber die einfache Mehrheit. Hat ein einzelner Bewerber im ersten Wahlgang nicht die absolute Mehrheit erreicht, wird für den zweiten Wahlgang die Kandidatenliste wieder geöffnet.
4. Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt; jedes Vorstandsmitglied bleibt jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist. Bei Beendigung der ordentlichen Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand. Im Übrigen endet die Amtszeit durch Amtsniederlegung, Satz 1 findet insoweit keine Anwendung.
5. Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und erledigt die laufenden Geschäfte. Vor der Entlastung des Vorstandes muss von jedem Vorstandsmitglied ein schriftlicher Rechenschaftsbericht vorliegen. Er vertritt den Verein nach außen, gerichtlich und außergerichtlich.
6. Der Vorstand kann bei Bedarf, jedoch nur für die Dauer seiner Tätigkeitsperiode, weitere Mitglieder des Vereins als Vorstandsmitglieder ohne Stimmrecht kooptieren.
7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen und mindestens die Hälfte seiner Mitglieder laut Satzung anwesend sind. Seine innere Organisation und Arbeitsweise regelt der Vorstand selbst.
8. Schriftlich und telefonisch können Beschlüsse des Vorstands gefasst werden, sofern kein Vorstandsmitglied dieser Beschlussfassung außerhalb einer Vorstandssitzung widerspricht. Vorstandssitzungen können auch auf dem Wege telefonischer Konferenzschaltungen veranstaltet werden.
9. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wird ein Nachfolger für die verbleibende Amtszeit von der nächsten Mitgliederversammlung gewählt.
10. Die Abberufung eines Vorstandsmitgliedes erfolgt durch ein konstruktives Misstrauensvotum der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Anträge für ein konstruktives Misstrauensvotum müssen mit einer Frist von fünf Wochen schriftlich beim Vorstand mit Nennung des betroffenen Vorstandsmitglieds, unter Angabe des an dessen Stelle zu wählenden Mitglieds, und Begründung eingegangen sein. Sie werden mit der Einladung zur Mitgliederversammlung verschickt. Die Anträge werden mit der Einladung zur Mitgliederversammlung verschickt.

§ 9 BEIRAT
1. Der Beirat berät den Vorstand in Sachfragen.
2. Die Mitglieder des Beirats sollen Personen sein, die sich durch ihre wissenschaftliche Tätigkeit, durch ihr künstlerisches, publizistisches und politisches Wirken um die Ziele und Zwecke des Vereins besondere Verdienste erworben haben. Sie werden vom Vorstand berufen und abberufen.

§ 10 KASSENPRÜFUNG
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer. Diese dürfen kein gewähltes Mitglied des Vorstands sein.

§ 11 AUFLÖSUNGSBESTIMMUNGEN
Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Vierfünftelmehrheit durch eine Mitgliederversammlung beschlossen werden, die zu diesem Zweck einberufen wurde.
Bei Auflösung des Vereins, Entzugs der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögens des Vereins an die „Stiftung Menschenrechte“ mit Sitz in Berlin, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 12 INKRAFTTRETEN
Die vorliegende Satzung ist auf der Gründungsversammlung vom 16. Januar 2011 in Hannover beschlossen worden und mit dem gleichen Tage in Kraft getreten. Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung vom 30.03.2014 in Berlin geändert.
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