Strikte oder relative Gleichheit im Religionsverfassungsrecht?

    Alle Religionsgemeinschaften sind gleich, aber einige Religionsgemeinschaften sind gleicher als andere. Diese Parodie der Parodie George Orwells wird bei den einen spontane Ablehnung, bei anderen ebensolchen Zuspruch finden. So ist es nun einmal, meinen die einen, so kann es, darf es nicht sein, die anderen. Wie sieht es das Recht?

    Im Anfang war die Freiheit

    Wie im grundrechtlichen Teil des Grundgesetzes mit Art. 2 Abs. 1 GG die Freiheit des Menschen – fast – ganz am Anfang steht, so steht im „religionsverfassungsrechtlichen Teil“ des Grundgesetzes mit Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV die Freiheit der Religionsgemeinschaften – fast – ganz am Anfang. Beide Artikel gewährleisten allgemeine Handlungsfreiheit: Art. 2 Abs. 1 GG des Menschen, Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV der Religionsgemeinschaften. Mehr noch: Bei beiden handelt es sich um Selbstbestimmungsrechte, die der Staat nicht gewährt, sondern gewährleistet, die er nicht zuerkennt, sondern anerkennt.

    Von der Freiheit zur Gleichheit

    Die Rechte der Art. 2 Abs. 1 GG und 137 Abs. 3 Satz 1 WRV enthalten jedoch neben dem freiheitsrechtlichen Element zugleich ein gleichheitsrechtliches Element, nämlich in den Worten „Jeder“ bzw. „Jede“: Jeder Mensch und jede Religionsgemeinschaft ist frei. In der Freiheit (der Art. 2 Abs. 1 GG und 137 Abs. 3 Satz 1 WRV) ist die Gleichheit (des Art. 3 Abs. 1 GG) also von Anfang an mit enthalten. Gleichheit ist, in den Worten von Görg Haverkate, „nichts anderes als die Gegenseitigkeit der Freiheit“.

    Strikte Freiheit und Gleichheit

    So gelangt man zu einer strikten Betrachtungsweise von Freiheit und Gleichheit. Alle Menschen und alle Religionsgemeinschaften genießen dieselbe Freiheit und Gleichheit. Was dem einen Menschen, der einen Religionsgemeinschaft zukommt, dass kommt einem, jedem!, anderen Menschen, einer, jeder!, anderen Religionsgemeinschaft ebenfalls zu. Und was für Religionsgemeinschaften gilt, gilt auch für Weltanschauungsgemeinschaften, Art. 137 Abs. 7 WRV.

    Dieser strikten Betrachtungsweise entspricht das von Sven Speer angenommene Differenzierungsverbot des Staates zwischen den einzelnen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften: Das Grundgesetz erlaube keine privilegierte Partnerschaft des Staates mit einer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft, insbesondere keine Bevorzugung der beiden großen Kirchen, die gegenüber kleineren Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften oftmals stark bevorteilt würden.

    Rechtliche Freiheit

    Nun steht die Freiheit des einen immer in der Gefahr, die Freiheit des anderen zu tangieren. Im Konfliktfall muss dann die Freiheit beider zu einem Ausgleich gebracht werden, und dieser Ausgleich darf nicht darin bestehen, dass die Freiheit der einen Seite auf Kosten der Freiheit der anderen realisiert wird, sonst ist es mit der gleichen Freiheit vorbei. „The winner takes it all“ ist kein Verfassungsprinzip. Im Gegenteil: Beider Freiheit muss, in den Worten von Konrad Hesse, einander in „praktischer Konkordanz“ so zugeordnet werden, dass jede von ihnen Wirklichkeit gewinnt, beide zu optimaler Wirksamkeit gelangen. Die damit verbundenen Grenzziehungen der Freiheit durch den Staat dürfen dabei nicht weiter gehen, als es notwendig ist, um zwischen den betroffenen Rechtsgütern jene praktische Konkordanz herzustellen.

    Das Selbstbestimmungsrecht, des Menschen wie der Religionsgemeinschaft, gelangt daher zu einem Zuordnungsproblem. Dieses besteht darin, dass sich Freiheit zwar unbeschränkt denken, aber nicht verfassen lässt. Freiheit eines einzelnen lässt sich unbeschränkt denken; Freiheit jedes einzelnen lässt sich nicht unbeschränkt denken; Freiheit lässt sich nur beschränkt verfassen. Rechtliche Freiheit ist begrenzte Freiheit. Ihre Begrenzung erlaubt erst ihre Ausübung. Das gilt für das Selbstbestimmungsrecht des Menschen wie für das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften.

    Problematisch ist mithin nicht das Ob der Grenzziehung, sondern das Wie: Grenzziehungen der Freiheit durch den Staat, die zu Freiheitsverkürzungen führen, sind rechtfertigungsbedürftig und müssen bestimmten Anforderungen genügen.

    Rechtliche Gleichheit

    Nicht anders steht es mit der Gleichheit: Rechtliche Gleichheit ist begrenzte Gleichheit. Problematisch ist mithin wiederum nicht das Ob der Grenzziehung, sondern das Wie: Grenzziehungen der Gleichheit durch den Staat, die zu Ungleichbehandlungen führen, sind ebenfalls rechtfertigungsbedürftig und müssen bestimmten Anforderungen genügen. Differenzierungen, seien es Privilegierungen, seien es Diskriminierungen, sind dem Normprogramm somit immanent, Bevorzugungen und Benachteiligungen nicht von vornherein verboten; verboten ist nur die nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung.

    In Bezug auf die Gleichheit der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, die sog. Parität, hat das BVerfG demgemäß entschieden, dass der Staat nicht alle Gemeinschaften schematisch gleichbehandeln muss; vielmehr seien Differenzierungen zulässig, die durch deren tatsächliche Verschiedenheiten bedingt sind; sachfremd dürfe die Differenzierung allerdings nicht sein. Außerdem müsse berücksichtigt werden, dass sich nicht abstrakt und allgemein feststellen lasse, was in Anwendung des Gleichheitssatzes sachlich vertretbar sei; die Vertretbarkeit einer Regelung sei vielmehr stets im Hinblick auf die Eigenart des konkreten Sachverhalts zu prüfen, der geregelt werden solle.

    Was allerdings sachfremd, was vertretbar ist, darüber kann natürlich rechtlich (und politisch) trefflich gestritten werden – und soll es.

    „Relativitätstheorie“ von Freiheit und Gleichheit

    Damit verschiebt sich die Betrachtung von Freiheit und Gleichheit von der Prinzipienebene zur Personebene. Freiheit und Gleichheit werden nicht mehr strikt, sondern relativ verstanden. Dadurch werden sie operabel, insbesondere konkreter und einklagbar.

    Diese Vorgehensweise ist im Übrigen kein religionsverfassungsrechtlicher Sonderweg, sondern, wie die Parallele zu Freiheit und Gleichheit des Menschen gezeigt hat, Bestandteil der allgemeinen Verfassungsrechtsdogmatik.

    Recht und Revolution

    Das Grundgesetz hat die Parole „Freiheit, Gleichheit, Brüderlichkeit“ aus der Sprache der Revolution in die Sprache des Rechts übersetzt: in die allgemeine Handlungsfreiheit, den allgemeinen Gleichheitssatz und die Gegenseitigkeit dieser Rechte. Für jetzt bleiben daher Freiheit, Gleichheit, Gegenseitigkeit, diese drei; am wichtigsten unter ihnen aber ist die Gegenseitigkeit.

    Justitiar der Erzdiözese Freiburg, Lehrbeauftragter für Staatskirchenrecht und Kirchenrecht an der Universität Heidelberg und Gründer des Informationsportals „Religion – Weltanschauung – Recht [ RWR ]“, Mitglied im Beirat des Forums Offene Religionspolitik