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beschlossen auf der Mitgliederversammlung in Berlin am 30. März 2014
- Offene Religionspolitik respektiert die Entscheidungsfreiheit des Einzelnen in Religion und Weltanschauung. Sie verzichtet daher sowohl auf staatliche Missionierung als auch auf staatliche Säkularisierung. Der Staat lässt die Antwort auf letzte Fragen offen und gibt keine Wahrheiten vor. Die Entscheidung für oder gegen eine Religion oder spezifische Gemeinschaften überlässt eine Offene Religionspolitik dem Einzelnen.
- Die religiös-weltanschauliche Offenheit des Staates ist ein Recht jedes einzelnen Bürgers und wird nicht bloß von einer Mehrheit gegenüber einer Minderheit gewährt. Der Staat ist der Staat aller seiner Bürger. Vor ihm sind alle Bürger gleich. Der Staat stellt für jeden seiner Bürger unabhängig von seinem Bekenntnis ein Instrument dar, die eigenen Vorstellungen eines guten Lebens für sich zu verwirklichen.
- Religiöse Vielfalt ist in freien Gesellschaften zuallererst ein Ergebnis individueller Entscheidungen. Sie beruht nicht primär auf kulturellen Unterschieden in Einwanderungsgesellschaften. Daher ist weder das Modell des ‚Kampfes der Kulturen‘ geeignet, die Auseinandersetzungen um Religion zu beschreiben, noch ist ein ‚Dialog der Kulturen‘ die entscheidende Antwort auf die Herausforderungen unserer Zeit. Religionspolitik ist keine Integrationspolitik, sondern Anerkennungspolitik.
- Die Unbefangenheit des Staates ist die Grundlage für die freie Religionsausübung und die Ausübung keiner Religion für jeden Einzelnen. Aus ihr folgt nicht, dass Religionen und Weltanschauungen aus dem öffentlichen Raum verdrängt werden. Das Gegenteil ist der Fall: Während der Staat sich religiös-weltanschaulichen Zwangs zu enthalten hat, haben seine Bürger das Recht, ihren Glauben bzw. Nichtglauben öffentlich zu leben.
- Offene Religionspolitik garantiert nicht nur die Freiheit des Gewissens, sondern auch die Freiheit religiöser und weltanschaulicher Praxis. Jeder Einzelne das Recht, seine Religion oder Weltanschauung in das öffentliche Leben einzubringen. Die Bürger haben ferner die Freiheit, für ihren Glauben oder ihren Nichtglauben öffentlich zu werben. Dies schließt das Recht auf Blasphemie ein.
- Der Einzelne muss sich auch für das entscheiden können, was in den Augen anderer falsch und unvernünftig ist. Der Wert der Freiheit ergibt sich daraus, dass sich Menschen für höchst unterschiedliche Lebenswege entscheiden können. Die sich daraus ergebenden Konflikte nimmt Offene Religionspolitik hin. Gleichzeitig garantiert der Staat dass Ein- und Austritt bei religiösen und weltanschaulichen Gemeinschaften ausreichend niedrig sind, um Wahlfreiheit zu gewährleisten.
- Nur wenn Unterschiede offen diskutiert werden, lassen sich die Konflikte zwischen widerstrebenden Auffassungen kleinarbeiten und zivilisieren. Die Zulassung der Sichtbarkeit voneinander abweichender religiöser und weltanschaulicher Vorstellungen in der Öffentlichkeit setzt eine breite Akzeptanz der verschiedenen Vorstellungen in der Bevölkerung weder voraus, noch sollte sie erzwungen werden. Jeder hat das Recht, andere Positionen öffentlich zu kritisieren.
- Ist die freiheitlich-offene Ordnung der Gesellschaft akut gefährdet, ist der Staat im Einzelfall zur Einschränkung religiöser und weltanschaulicher Freiheiten befugt. Mitunter bringen Religionen und Weltanschauungen Gruppierungen hervor, die die Freiheitsrechte ihrer eigenen Anhänger und anderer Mitglieder der Gesellschaft missachten. Offene Religionspolitik versucht, diesem Potenzial so lange wie möglich durch eine aktive Einbindung und die Einübung von Toleranz entgegen zu wirken.
- Der Staat fördert nichtstaatliche Angebote in Bildung und Wohlfahrt in gleicher Weise wie seine eigenen. Auf diese Weise ermöglicht er ein pluralistisches Angebot, das der Vielfalt seiner Bürger Rechnung trägt und der Marginalisierung all jener entgegen wirkt, die sich aufgrund ihrer religiösen und weltanschaulichen Vorstellungen nicht mit den Einrichtungen des Staates identifizieren können oder sich schlicht für sie passendere Angebote schaffen wollen.
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