Das Kölner Landgericht hat die Beschneidung bei männlichen Kleinkindern als Körperverletzung bewertet. Damit hat es das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit über die Grundrechte der Religionsfreiheit und des elterlichen Erziehungsrechts gestellt.
Die jüdische und muslimische Community hat dieses Urteil über die deutschen Grenzen hinaus zutiefst erschüttert.
Ist es in diesem Fall angemessen, ja legitim, das Grundrecht auf Religionsfreiheit dem Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit unterzuordnen? Ist die Körperverletzung so schwerwiegend, dass eine grundlegende religiöse Praktik verboten werden kann?
In der Beantwortung dieser Fragen scheiden sich die Geister. Der Strafrechtsprofessor Holm Putzke, der wesentlich zu dem Kölner Urteil beigetragen hat, betrachtet die Beschneidung bei Kleinkindern als einen schweren Eingriff, der die Kinder einem hohen gesundheitlichen und psychischen Risiko aussetze. Hingegen kommen vor allem (aber nicht ausschließlich) religiöse Vertreter zu einem anderen Urteil: Sie bewerten die Beschneidung als einen kleinen Eingriff, der zudem von gesundheitlichem und hygienischem Vorteil sein kann. Auch der Kinderrechtsausschuss der UNO hat bisher allein etwaige Bedingungen der männlichen Beschneidung bei Kindern kritisiert, nicht aber die Praxis selbst als menschenrechtswidrig eingestuft.
Religionen fühlen sich durch dieses Urteil in ihrer Religionsfreiheit verletzt und mit säkularer Ignoranz konfrontiert. Denn das ,religiös unmusikalische‘ Urteil berücksichtigt nur am Rande die positive Religionsfreiheit der Eltern. Es fordert stattdessen, ungeachtet des Grundrechts der Eltern auf authentische Glaubensausübung, einen flexiblen Umgang mit einer jahrtausendealten, bindenden Tradition. Diese Forderung enthüllt ein unzureichendes Verständnis für Religionen, das die Beschneidung nicht als einen für die religiösen Personen und die religiöse Gemeinschaft verbindlichen Ausdruck der religiösen Identität zu begreifen vermag.
Über diesen konkreten Fall hinaus, geht von dem Urteil eine besorgniserregende Wirkung aus, die den säkularen Staat als einen säkularistischen Akteur in Szene setzt. Als Folgewirkung könnte eine zunehmende Privatisierung der Religion einsetzen, bei der religiöse Personen zunehmend aus der Öffentlichkeit gedrängt werden. Einen solchen Ausschluss kann sich eine Demokratie, die auf eine vitale Zivilgesellschaft angewiesen ist, jedoch nicht erlauben. Jeder Bürger muss in ihr die Chance haben, seine Überzeugungen in den öffentlichen Diskurs einzubringen und sich an einem fluiden Meinungs- und Willensbildungsprozess zu beteiligen.
Zwar ist es richtig und wichtig, dass die Religionsfreiheit nicht unbegrenzt gilt und ihre Grenzen kritisch reflektiert und diskutiert werden. Allerdings ist eine Debatte, die mit einen Gerichtsurteil beginnt, keine offene und gleichwertige.